Zusammenfassend sind die von Art. 257 Abs. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen der Liquidität des Sachverhalts sowie der klaren Rechtslage zu verneinen. Auf das Gesuch vom 6. September 2024 ist daher nicht einzutreten. 4. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).