1 jedoch erneut 5 % Verzugszinsen seit dem 13. Juni 2024 auf den so zustande kommenden Forderungsbetrag von Fr. 41'151.00. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen aber von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden.10 Folglich dürfen auf den Zeitpunkt des Gesuchs keine Verzugszinsen aufgerechnet und zusammen mit der Hauptforderung noch einmal Verzugszinsen beantragt werden.