4.2 ausdrücklich anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin bis zum 16. Juli 2024 alles bezahlt habe. Darüber hinaus werde die Zustellung von Rechnungen und Mahnungen bestritten. Für die ausstehenden Forderungen aus Energielieferungen ist die Gesuchstellerin behauptungs- und beweisbelastet. Die Schuldnerin hat dabei die erfolgte Zahlung nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast der Tilgung.