3. Illiquidität des Forderungsanspruchs Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Energieliefervertrag abgeschlossen und die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Energie versorgt hat. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 die Identität zwischen "der Forderung und dem Titel". Zudem habe die Gesuchstellerin in Gesuch Rz. 4.2 ausdrücklich anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin bis zum 16. Juli 2024 alles bezahlt habe.