Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Präsident des Handelsgerichts funktionell zuständig. -4- 2. Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin behauptet, der Sachverhalt sei sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Sie könnte somit gestützt auf Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen beanspruchen (Gesuch S. 4).