1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 nicht zur örtlichen Zuständigkeit geäussert, so dass sie sich gemäss Art. 18 ZPO auf das Gesuch eingelassen hat. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider im Handelsregister eingetragener Parteien betroffen ist und der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt.