2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Gesuchsgegnerin begründete ihre Rechtsbegehren damit, dass es sich nicht um einen klaren Fall handle. Die Identität zwischen der Forderung und dem Titel sei nicht gegeben (GB 4 und GB 24). 6. Mit undatierter Stellungnahme (Postaufgabe: 18. Oktober 2024) nahm die Gesuchstellerin Stellung zur Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Gesuch vom 6. September 2024. Der Präsident zieht in Erwägung: