zwischen den Parteien ein Energieliefervertrag. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die entsprechenden Rechnungen innert vereinbarter Frist zu bezahlen, was diese jedoch unterlassen habe. Da der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei, sei dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. 5. Mit Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen.