Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.39 / mv / dw Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger Gesuchstellerin B._____ AG Gesuchsgegne- C._____ AG rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / For- derung -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie be- zweckt _____. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X._____. Sie bezweckt _____ (Gesuchsbeilage [GB] 1). 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin ist Mieterin der Liegenschaft U-Strasse, V._____ und wird von der Gesuchsgegnerin seit 2003 mit Strom versorgt (Gesuch S. 2 f.). 3.2. Infolge Zahlungsverzugs für die Lieferung elektrischer Energie im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2023 (GB 5–13) mahnte die Gesuch- stellerin die Gesuchsgegnerin verschiedentlich (GB 14–23). Am 6. April 2023 anerkannte die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 38'615.50 zu schulden und unterzeichnete eine Zahlungs- vereinbarung (GB 4). 3.3. Am 12. Juni 2024 leitete die Gesuchstellerin die Betreibung gegen die Ge- suchsgegnerin ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 in der Betreibung-Nr. aaa des Betreibungsamts A._____ erhob die Gesuchsgeg- nerin noch am selben Tag Rechtsvorschlag (GB 24). 4. Mit Gesuch vom 6. September 2024 (Postaufgabe: 6. September 2024) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin den Be- trag von CHF 41'151.00 nebst Zins von 5% seit 13.06.2024 zu bezah- len. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa vom 13.06.2024 des Betreibungsamtes A._____ sei aufzuheben. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge z.L. der Gesuchsgeg- nerin -" Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, durch den Bezug von elektrischer Energie durch die Gesuchsgegnerin bestehe -3- zwischen den Parteien ein Energieliefervertrag. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin sei die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet, die entsprechenden Rechnungen innert vereinbarter Frist zu be- zahlen, was diese jedoch unterlassen habe. Da der Sachverhalt sofort be- weisbar und die Rechtslage klar sei, sei dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. 5. Mit Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin." Die Gesuchsgegnerin begründete ihre Rechtsbegehren damit, dass es sich nicht um einen klaren Fall handle. Die Identität zwischen der Forderung und dem Titel sei nicht gegeben (GB 4 und GB 24). 6. Mit undatierter Stellungnahme (Postaufgabe: 18. Oktober 2024) nahm die Gesuchstellerin Stellung zur Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Gesuch vom 6. Sep- tember 2024. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 nicht zur örtlichen Zuständigkeit geäussert, so dass sie sich gemäss Art. 18 ZPO auf das Gesuch eingelassen hat. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider im Handelsregister eingetragener Par- teien betroffen ist und der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt. Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren an- wendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Präsident des Handelsgerichts funktionell zuständig. -4- 2. Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin behauptet, der Sachverhalt sei sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Sie könnte somit gestützt auf Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen beanspruchen (Gesuch S. 4). 2.2. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts wird auch als Liquidität des Sachverhalts be- zeichnet.1 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegen- heit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 2.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachen- behauptung ihres Gegners nicht bestreitet. Diesfalls gilt diese als unbestrit- ten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zu- grunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis ge- führt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).2 2.4. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzö- gerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen, wobei andere sofort greifbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind.3 Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern die Gesuchstellerin hat den vollen Beweis der anspruchsbegrün- denden Tatsachen zu erbringen.4 Demgegenüber genügt für die Vernei- nung eines klaren Falls, dass die Gesuchsgegnerin substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete rich- terliche Überzeugung zu erschüttern. Nicht erforderlich ist, dass sie ihre Einwendungen glaubhaft macht.5 1 SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 257 N. 5. 2 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO. 3 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 5. 4 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 6; LEUPOLD, Der Rechts- schutz in klaren Fällen nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Leupold/Rüe- tschi/Stauber/Vetter (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 70 ff. 5 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 7. -5- 2.5. Die Rechtslage ist klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der be- währten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt.6 Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben und die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führen.7 Dagegen ist die Rechtslage in der Re- gel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der ge- samten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft.8 3. Illiquidität des Forderungsanspruchs Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Energieliefervertrag abgeschlossen und die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Energie versorgt hat. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 die Identität zwischen "der Forderung und dem Titel". Zu- dem habe die Gesuchstellerin in Gesuch Rz. 4.2 ausdrücklich anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin bis zum 16. Juli 2024 alles bezahlt habe. Dar- über hinaus werde die Zustellung von Rechnungen und Mahnungen be- stritten. Für die ausstehenden Forderungen aus Energielieferungen ist die Gesuch- stellerin behauptungs- und beweisbelastet. Die Schuldnerin hat dabei die erfolgte Zahlung nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast der Til- gung. Aus dem Gesuch vom 6. September 2024 wird nicht ohne Weiteres ersicht- lich, welche Rechnungen die Gesuchstellerin als offen erachtet. In ihrem Gesuch bringt die Gesuchstellerin vor, die Gesuchsgegnerin habe ver- schiedentliche Teilzahlungen bis zum 16. Juli 2024 geleistet (Gesuch S. 4). Gleich verhält es sich in der undatierten Stellungnahme (Postaufgabe: 18. Oktober 2024), in welcher sie erneut auf die erwähnten Teilzahlungen und die Bestreitung der Gesuchsgegnerin verweist, ohne jedoch aufzuzei- gen, in welchem Umfang bislang Teilzahlungen geleistet wurden. Es ergibt sich dem Gericht somit nicht, in welchem Umfang die Forderungen vorlie- gend tatsächlich noch offen sind. Insoweit sind die Vorbringen der Gesuch- stellerin nicht schlüssig. Überdies ist der Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten von Fr. 104.00 auf dem Klageweg nicht durchsetzbar. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt 6 BGer 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 9. 7 BGE 138 III 123 E. 2.1.2; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 9. 8 BGE 138 III 123 E. 2.1.2. -6- der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vor- zuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuld- ners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem Gläubi- ger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.9 Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin bereits Verzugszinsen auf ihre For- derungen berechnet ("exklusiv Verzugszins"; Gesuch S. 4; Stellungnahme S. 1), verlangt in Rechtsbegehren-Ziff. 1 jedoch erneut 5 % Verzugszinsen seit dem 13. Juni 2024 auf den so zustande kommenden Forderungsbetrag von Fr. 41'151.00. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen aber von Verzugs- zinsen keine Verzugszinsen berechnet werden.10 Folglich dürfen auf den Zeitpunkt des Gesuchs keine Verzugszinsen aufgerechnet und zusammen mit der Hauptforderung noch einmal Verzugszinsen beantragt werden. Zusammenfassend sind die von Art. 257 Abs. 1 ZPO geforderten Voraus- setzungen der Liquidität des Sachverhalts sowie der klaren Rechtslage zu verneinen. Auf das Gesuch vom 6. September 2024 ist daher nicht einzu- treten. 4. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 4.1. Verlegung Die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist auf das Gesuch nicht einzutreten, weshalb die Gesuchstellerin als unterliegend gilt und ihr die Prozesskosten aufzuerle- gen sind. Gründe, die eine andere Verlegung nach Ermessen (vgl. Art. 107 ZPO) rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 4.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 2'500.00 festgesetzt und mit 9 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 m.w.N. 10 Vgl. BSK OR I-Widmer LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 105 N. 5 m.w.N. -7- dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchsgegne- rin nicht anwaltlich vertreten liess und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibt.11 Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 6. September 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin 11 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4. -8- 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Oktober 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.: Vetter Wenzinger