2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bemisst sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 GebührD. Aufgrund des geringen Aufwands kann gemäss § 5 Abs. 3 GebührD indessen der vorgesehene Mindestbetrag von § 8 Abs. 1 GebührD unterschritten oder ganz auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzusetzen. 2.2. Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten.