1.2. Wenn einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt, liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor. In diesem Fall kann jeder Aktionär oder Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere (1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, (2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen, (3) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).