Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.38 / SB Entscheid vom 9. September 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Bisegger Gesuchstellerin Stiftung A._____ Gesuchs- B._____ AG in Liquidation, _____ gegnerin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 731b Abs. 1 OR -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin ist ein Stiftung mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung der beruflichen Vorsorge [...]. 1.2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [...]. 2. Mit Gesuch vom 4. September 2024 (Postaufgabe: 5. September 2024) be- antragte die Gesuchstellerin in Bezug auf die Organisation der Gesuchs- gegnerin, es seien die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergreifen. Zur Begründung führte sie aus, das Betreibungsamt V._____ habe ein Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin gegen die Ge- suchsgegnerin zurückgewiesen, weil der Geschäftsführer der Gesuchs- gegnerin verstorben sei. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). 1.2. Wenn einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt, liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor. In diesem Fall kann jeder Aktionär oder Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Mass- nahmen zu ergreifen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere (1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, (2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen, (3) die Ge- sellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR). 1.3. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass der Amtsgerichtspräsident von V._____ mit Urteil vom [...] die Auflösung der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 731b OR sowie deren Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs angeordnet hat. Der Amtsgerichtspräsident von V._____ hat damit -3- bereits die nach Art. 731b OR erforderlichen Massnahmen getroffen. Über die Angelegenheit wurde somit bereits rechtskräftig entschieden. Es fehlt folglich an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), wes- halb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. 2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bemisst sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 GebührD. Aufgrund des geringen Aufwands kann gemäss § 5 Abs. 3 Ge- bührD indessen der vorgesehene Mindestbetrag von § 8 Abs. 1 GebührD unterschritten oder ganz auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzich- tet werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzusetzen. 2.2. Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (Kantonales Konkursamt W._____,) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse -4- 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. September 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Bisegger