Überdies sind diverse Stockwerkeigentumseinheiten bereits mit Grundpfandrechten in der Form von Schuldbriefen belastet. In Anwendung von Art. 648 Abs. 3 ZGB ist es daher nicht mehr zulässig, die drei Stammgrundstücke Grdst.-Nr. 1234, 5678 und 9123 je GB X._____ mit Bauhandwerkerpfandrechten zu belasten.