1. Auf das Gesuch vom 16. August 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: […]) − die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 16. August 2024 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)