Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 2'523.05, so dass das Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO nicht gegeben ist. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Das Gesuch erscheint offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 253 ZPO.