Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.2 4. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden in den summarischen Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren nach der langjährigen handelsgerichtlichen Praxis der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).3 Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen.