6. Mit Eingabe vom 21. August 2024 teilte die Gesuchsgegnerin mit, die involvierten Parteien ständen zurzeit in Verhandlungen, um eine einvernehmliche Einigung zu finden. Sie würde hiermit auf eine Stellungnahme verzichten. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 12. August 2024).