3. Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend seien ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch zu verfügen, dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen und die Tagebucheintragung sei ohne Verzug vornehmen zu lassen. 4. Der Gesuchstellerin sei nach erfolgter Eintragung eine angemessen[e] Frist von mindestens zwei Monaten zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen.