Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.34 / as / mv Entscheid vom 23. August 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger Gesuchstellerin B._____ GmbH vertreten durch MLaw Markus Huber, Zürcher Rechtsanwälte AG, Rechts- anwalt, Heinrichstrasse 267, Postfach, 8021 Zürich Gesuchsgegne- A._____ AG rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt ___. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie bezweckt ___. Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin der Grdst.-Nr. bbb GB Y._____ (E-GRID: ddd) und aaa GB Y._____ (E-GRID: ccc) (GB 10 f.). 3. Mit Gesuch vom 8. August 2024 (Postaufgabe: 8. August 2024) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt R._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin an der Z-Strasse, in Y._____, Parzelle Nr. aaa ein Bauhandwerkerpfandrecht zu- gunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 195'906.30 nebst 5% Zins seit 26.02.2024 vorläufig als Vor- merkung einzutragen. 2. Das Grundbuchamt R._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin an der Z-Strasse sowie Q- Platz in Y._____, Parzelle Nr. bbb ein Bauhandwerkerpfand- recht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 596'981.10 nebst 5% Zins seit 26.02.2024 vorläufig als Vor- merkung einzutragen. 3. Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend seien ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch zu verfügen, dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen und die Tagebucheintragung sei ohne Verzug vornehmen zu lassen. 4. Der Gesuchstellerin sei nach erfolgter Eintragung eine angemes- sen[e] Frist von mindestens zwei Monaten zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerker- pfandrechts anzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin (zzgl. 8.1% MwSt.)." -3- 4. Am 12. August 2024 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 8. August 2024 wird der Gesuchstellerin je die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB - auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. aaa (E-GRID: ccc) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 195'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Feb- ruar 2024 sowie - auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. bbb (E-GRID: ddd) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 596'981.10 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Feb- ruar 2024 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 23. August 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leisten. 4. Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 23. August 2024 zur Einreichung einer verbesserten Vollmacht angesetzt, welche rechtsgültig unterzeichnet ist und aus welcher sich die Unter- schriftsberechtigung der unterzeichnenden Person/en ergibt. Die Unterschrift muss entweder leserlich oder mit Druckbuchstaben ergänzt sein. Bei Säumnis gilt das Gesuch als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 5. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 8. Au- gust 2024 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schrift- lichen Antwort bis zum 23. August 2024. 6. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Aus- nahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichen- der Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die -4- Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe. 7. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vor- merkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die ange- meldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. 8. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt R._____ merkte die vorläufigen Eintragungen am 12. August 2024 (Tagebuchnummer eee) im Tagebuch vor. 6. Mit Eingabe vom 21. August 2024 teilte die Gesuchsgegnerin mit, die in- volvierten Parteien ständen zurzeit in Verhandlungen, um eine einvernehm- liche Einigung zu finden. Sie würde hiermit auf eine Stellungnahme verzich- ten. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 12. August 2024). 2. Unbestrittener Tatsachenvortrag 2.1. Der Präsident hat sich bereits in der Verfügung vom 12. August 2024 mit den Behauptungen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und es für glaubhaft erachtet, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Entschädigungen für Handwerker- oder Unternehmerleistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ein Teil der Forderungen noch nicht beglichen ist sowie die gesetzliche Eintragungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2.2. Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin blieb von der Gesuchsgegnerin unbestritten. Deshalb sind die Voraussetzungen für die vorläufigen Eintra- gung je eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. aaa GB Y._____ (E-GRID: ccc) in Höhe von Fr. 195'906.30 zuzüglich Verzugs- zins von 5 % ab dem 26. Februar 2024 sowie auf dem Grdst.-Nr. bbb GB Y._____ (E-GRID: ddd) in Höhe von Fr. 596'981.10 zuzüglich -5- Verzugszins von 5 % ab dem 26. Februar 2024 erfüllt und die mit Verfü- gung des Vizepräsidenten vom 12. August 2024 superprovisorisch ange- ordnete vorläufigen Vormerkungen der beiden Bauhandwerkerpfandrechte ist in diesem Umfang vorsorglich zu bestätigen. 3. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.1 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.2 4. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden in den summarischen Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren nach der langjährigen handelsgerichtlichen Praxis der unterliegenden Par- tei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).3 Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 4.1. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr. 2'500.00, direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstel- lerin zu. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 792'887.40 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 40'062.20 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 10'015.55. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem 1 SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1663 ff. 2 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. 3 VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 230. -6- weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 8'012.40. Nach Hin- zurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisge- mäss 3 % resultiert ein Gesamtbetrag in der Höhe von gerundet Fr. 8'250.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteient- schädigung zu bezahlen hat. Dem gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzu- schlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Re- gister selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).4 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteient- schädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 8. August 2024 werden die mit Verfü- gung vom 12. August 2024 zugunsten der Gesuchstellerin angeordneten Vormerkungen - auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. aaa GB Y._____ (E-GRID: ccc) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 195'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2024 sowie - auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. bbb GB Y._____ (E-GRID: ddd) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 596'981.10 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2024 vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 4 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 23. August 2024). -7- 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 25. November 2024 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten, d.h. Fr. 2'500.00, der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 8'250.00 zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 21. August 2024 und Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. August 2024 [inkl. Beilage]) − das Grundbuchamt R._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. August 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.: Vetter Wenzinger