2.2. Die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'125.00 zu ersetzen. 2.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin − die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)