Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und 50 % wegen ausserordentlich geringen Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) – der vorliegende Entscheid ist auf die Frage der hinreichenden Ersatzsicherheit beschränkt – resultiert ein Betrag in der Höhe von Fr. 4'006.22. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Gesamtbetrag in der Höhe von gerundet Fr. 4'125.00, den die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene der