Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und 50 % wegen ausserordentlich geringen Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) – der vorliegende Entscheid ist auf die Frage der hinreichenden Ersatzsicherheit beschränkt – resultiert ein Betrag in der Höhe von Fr. 4'006.22.