Wohl ist die Leistung einer hinreichenden Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB jederzeit möglich,2 d.h. grundsätzlich auch nach Abschluss des Verfahrens um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und während noch laufender Prosekutionsfrist. Der prozessführenden 1 MABILLARD, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band 1, 4. Aufl. 2024, Art. 79 N. 7. 2 VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 159 m.w.N. -8-