b ZPO an ihrer Stelle führen dürfe. Demnach ist der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen die Verfahrensführung i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO im vorliegenden Verfahren HSU.2024.34 um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bzw. um provisorische Stellung einer Ersatzsicherheit zu gestatten. 2. 2.1. Die streitberufene Person übernimmt den Prozess in dem Stadium, in dem dieser sich bei ihrem Prozesseintritt befindet.1