5. 5.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei die Prosekutionsfrist gemäss Dispositivziffer 3.1 des Entscheids vom 23. August 2024 um zwei Monate zu erstrecken. 5.2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde die Prosekutionsfrist gemäss Dispositivziffer 3.1 des Entscheids vom 23. August 2024 bis zum 27. Januar 2025 erstreckt. 6. 6.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beantragte die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene, es sei ihr die Verfahrensführung als prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO zu ermöglichen, und sie stellte folgende Rechtsbegehren: