6 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 4'063.50. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Ein Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und ein Zuschlag für die Stellungnahme zur eingereichten Bankgarantie heben sich gegenseitig auf. Damit resultiert nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3