6.4. Fazit Im Ergebnis wurde mit der Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet. Das Original der eingereichten Zahlungsgarantie ist der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder herauszugeben.