Hinzu kommt dies: Während derzeit das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, ausgeschlossen ist (Art. 198 Abs. 1 ZPO), bietet Art. 199 Abs. 3 der am 25. Januar 2025 in Kraft tretenden revidierten ZPO der klagenden Partei neu die Gelegenheit, auch bei diesen Verfahren ein Schlichtungsverfahren voranzustellen.