Das Gesetz (namentlich Art. 839 Abs. 3 ZGB) schreibt der Pfandberechtigten nicht vor, dass sie die Klage aus dem Grundgeschäft innert einer bestimmten Frist beim Gericht anhängig machen müsse. Damit die Unternehmerin die bestellte Sicherheit – sei sie in Form eines Bauhandwerkerpfandrechts oder einer Zahlungsgarantie – dereinst in Anspruch nehmen kann, wird sie aber immer einen Nachweis ihrer Forderung erbringen müssen.