Damit kann die Sicherheit leistende Person Art und Gegenstand der Sicherheitsleistung innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei wählen.16 Als Sicherheitsleistung kommen Personalsicherheiten wie die Garantie17 oder die Bürgschaft18 sowie Realsicherheiten wie die Sicherheitshinterlegung19 in Frage.20