18 ff.), zur Vermeidung des Dahinfallens der Bankgarantie müsse eine Forderungsklage eingereicht werden, wobei die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs nicht ausreichend sei (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 26 ff.), und unter der Bankgarantie könne auch nur einmal eine Zahlung beansprucht werden (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 28 ff.). Weitergehend sehe die Bankgarantie auch eine unangemessene Notifikationspflicht der Gesuchstellerin betreffend den Eintritt eines Erlöschungsgrundes vor (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 31 ff.) und auch der - 11 -