Ferner werde die Inanspruchnahme der Bankgarantie in mehrfacher Hinsicht unangemessen erschwert. So könne die Bankgarantie unter anderem nur durch Beizug eines in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts beansprucht werden, die für die Beanspruchung der Bankgarantie vorzulegenden Dokumente seien widersprüchlich festgelegt (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 18 ff.), zur Vermeidung des Dahinfallens der Bankgarantie müsse eine Forderungsklage eingereicht werden, wobei die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs nicht ausreichend sei