6.1.2. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin akzeptiert die geleistete Bankgarantie nicht. Sie macht zusammenfassend geltend, diese leiste weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art.839 Abs. 3 ZGB. Es würden allfällige Rechtsnachfolger der Gesuchstellerin nicht als Begünstigte der Bankgarantie gelten (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 16). Ferner werde die Inanspruchnahme der Bankgarantie in mehrfacher Hinsicht unangemessen erschwert.