Es würden sowohl die Forderung des Unternehmers wie auch die Verzugszinsen abgedeckt (Stellungnahme der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 27. August 2024 Rz. 11 ff.). Mit Eingabe vom 16. September 2024 hielt die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin an ihrer Auffassung fest und liess weiter ausführen, es handle sich bei der eingereichten Zahlungsgarantie um eine handelsübliche und sehr oft genutzte Garantie, die die üblichen Bedingungen enthalte. Die Einwendungen der Gesuchstellerin seien überspitzt formalistisch und missbräuchlich.