6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Gesuchsgegnerinnen Die Gesuchsgegnerinnen und die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin stellen sich je auf den Standpunkt, eine hinreichende provisorische Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet zu haben. Es würden sowohl die Forderung des Unternehmers wie auch die Verzugszinsen abgedeckt (Stellungnahme der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 27. August 2024 Rz.