Die geltend gemachte Pfandsumme von Fr. 151'939.85 ergibt sich aus der Addition der Akontorechnungen Nr. 42 über Fr. 7'160.85 (GB 35), Nr. 43 über Fr. 1'454.00 (GB 36), Nr. 44 über Fr. 30'916.70 (GB 37), Nr. 45 über Fr. 2'384.25 (GB 38), Nr. 46 über Fr. 8'248.30 (GB 39) und Nr. 47 über Fr. 101'775.75 (GB 40). Da die Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten haben, dass diese Beträge für die ausgeführten Arbeiten geschuldet sind und noch offen sind, ist die Pfandsumme glaubhaft gemacht.