Hingegen hat die gesuchsgegnerische Seite nur pauschal – und damit un- genügend4 – bestritten, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien. Auf eine eingehende Stellungnahme und eigene Darstellung des Sachverhalts hat sie ausdrücklich verzichtet (Eingabe der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 27. August 2024 Rz. 8). Entsprechend ist der von der Gesuchstellerin behauptete Sachverhalt zwar nicht anerkannt, aber unbestritten geblieben.