als vorläufige Eintragung vorzumerken. 3. Der Antrag der Nebenintervenientin, es sei den Parteien subeventualiter die Gelegenheit zu geben, eine verbesserte Sicherheit einzureichen, ist angesichts der sich aus Art. 839 Abs. 2 ZGB ergebenden Dringlichkeit abzuweisen." 10.3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin eine Stellungnahme ein, worin sie an ihren Anträgen festhielt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: