" 1. Es sei festzustellen, dass die von der Nebenintervenientin im vorliegenden Verfahren zuhanden des Handelsgerichts Aarau geleistete Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 keine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist.