7.2. Mit Verfügung vom 16. August 2024 erstreckte der Vizepräsident den Gesuchsgegnerinnen die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort letztmals bis zum 28. August 2024 und setzte der Streitberufenen Frist, um zu erklären, ob sie zugunsten der Gesuchsgegnerinnen am Verfahren teilnehmen, anstelle der Gesuchsgegnerinnen mit deren Einverständnis den Prozess führen oder den Eintritt ins Verfahren ablehnen wolle. 8. Mit Eingabe vom 27. August 2024 (Postaufgabe: gleichentags) reichten die Gesuchsgegnerinnen eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 30. Juli 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.