6. 6.1. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 30. Juli 2024 abgewiesen und den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 15. August 2024 angesetzt. 6.2. Aufgrund einer Falschzustellung durch die Post wurde der Gesuchsgegnerin 2 die Verfügung vom 31. Juli 2024 samt Doppel des Gesuchs vom 30. Juli 2024 nicht zugestellt worden. Dies wurde mit Verfügung vom 13. August 2024 nachgeholt und es wurde ihr eine neue Frist zur Erstattung einer Antwort bis zum 28. August 2024 angesetzt.