Handelsgericht 1. Kammer HSU.2024.32 Entscheid vom 20. September 2024 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____ AG vertreten durch Elena Mégevand und Fabiola Weilenmann, Rechtsanwäl- tinnen, Länggassstrasse 10, 3012 Bern Gesuchsgegne- B._____ AG rin 1 Gesuchsgegne- C._____ AG rin 2 1 und 2 vertreten durch Thomas Zweifel und Michelle Lindenmann, Rechtsanwälte, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich gesuchsgegneri- D._____ AG sche Nebeninter- vertreten durch lic. iur. Simon Kohler und Artan Xhemajli, Rechtsanwälte, venientin Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Ihr Zweck umfasst ____. 2. Die Gesuchsgegnerin 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt ____. 3. Die Gesuchsgegnerin 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie hat ____ zum Zweck. 4. 4.1. Im Grundbuch sind die E._____ AG und die Gesuchsgegnerin 2 als Mitei- gentümerinnen zu je ½ am Grundstück-Nr. [...] GB Y.___ (selbständiges und dauerndes Baurecht; E-GRID: [...]) eingetragen (GB 14). 4.2. Die Aktiven und Passiven der E._____ AG gingen infolge Fusion auf die Gesuchsgegnerin 1 über (GB 22). Am 30. April 2024 wurde die E._____ AG aus dem Handelsregister gelöscht (GB 21). 4.3. Mit Werkvertrag Nr. 2512 vom 26. Januar 2021 sowie diversen Nachträgen beauftragte die D._____ AG als Totalunternehmerin die F._____ AG mit der Lieferung und der Einlage von Sanitärapparaten und Sanitäranlagen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerinnen (Gesuch Rz. 18 ff.; GB 1 - 12). 4.4. Mit Vereinbarung vom 27. bzw. 28. März 2024 einigten sich die die F._____ AG, die Gesuchstellerin und die D._____ AG darauf, dass anstelle der F._____ AG mit Wirkung per 1. Januar 2024 die Gesuchstellerin in das Ver- tragsverhältnis mit der D._____ AG eintrete (GB 13). 5. Mit Gesuch vom 30. Juli 2024 stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt X sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des im je hälftigen Miteigentum der -3- Gesuchsgegnerinnen stehenden Grundstücks Grundstückblatt Nr. [...], E-GRID Nr. [...], in 8957 Y.___, ein Bauhandwerker- pfandrecht für die Pfandsumme von CHF 151'939.85 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf − CHF 7'160.85 seit dem 27.08.2023; − CHF 1'454.00 seit dem 30.09.2023; − CHF 30'916.70 seit dem 30.10.2023; − CHF 2'384.25 seit dem 30.11.2023; − CHF 8'248.30 seit dem 30.12.2023; und − CHF 101'775.75 seit dem 30.01.2024 als vorläufige Eintragung vorzumerken. 2. Die mit dem Rechtsbegehren in Ziffer 1 beantragte vorsorgliche Massnahme sei ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen (su- perprovisorisch) zu erlassen. 3. Die mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 beantragte vorsorgliche Massnahme sei dem Grundbuchamt X unverzüglich, sowohl schriftlich als auch telefonisch, per Telefax oder elektronisch an- zumelden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerinnen." 6. 6.1. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Gesuch um Erlass superprovi- sorischer Massnahmen vom 30. Juli 2024 abgewiesen und den Gesuchs- gegnerinnen 1 und 2 Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 15. August 2024 angesetzt. 6.2. Aufgrund einer Falschzustellung durch die Post wurde der Gesuchsgegne- rin 2 die Verfügung vom 31. Juli 2024 samt Doppel des Gesuchs vom 30. Juli 2024 nicht zugestellt worden. Dies wurde mit Verfügung vom 13. August 2024 nachgeholt und es wurde ihr eine neue Frist zur Erstattung einer Antwort bis zum 28. August 2024 angesetzt. 7. 7.1. Mit Eingabe vom 15. August 2024 verkündeten die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 der D._____ AG den Streit und stellten die folgenden Anträge: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchsgegnerinnen den Streit an die Streitberufene verkünden. -4- 2. Es sei der Streitberufenen von der vorliegenden Streitverkündung Mit- teilung zu machen. 3. Es sei den Gesuchsgegnerinnen bzw. der Streitberufenen die Frist für die Einreichung der Gesuchantwort um 10 Tage, somit bis am 26. Au- gust 2024, zu erstrecken." 7.2. Mit Verfügung vom 16. August 2024 erstreckte der Vizepräsident den Ge- suchsgegnerinnen die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort letzt- mals bis zum 28. August 2024 und setzte der Streitberufenen Frist, um zu erklären, ob sie zugunsten der Gesuchsgegnerinnen am Verfahren teilneh- men, anstelle der Gesuchsgegnerinnen mit deren Einverständnis den Pro- zess führen oder den Eintritt ins Verfahren ablehnen wolle. 8. Mit Eingabe vom 27. August 2024 (Postaufgabe: gleichentags) reichten die Gesuchsgegnerinnen eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 30. Juli 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die von der D._____ AG proviso- risch gestellte Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. Au- gust 2024 im Umfang der nach Auffassung des Gerichts glaubhaft ge- machten Pfandsumme eine hinreichende Sicherheit sei. Subeventuali- ter sei den Parteien Gelegenheit zu geben, eine verbesserte Sicherheit einzureichen. 3. Sofern das Gesuch gemäss Antrag Ziff. 2 nicht vollumfänglich abge- wiesen wird, sei der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung der Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit bzw. de- finitiver Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." 9. Ebenfalls mit Eingabe vom 27. August 2024 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die gesuchsgegnerische Streitberufene eine Stellungnahme mit An- trägen desselben Wortlauts ein. Zudem stellte sie den folgenden prozessu- alen Antrag: "Es sei die D._____ AG als Nebenintervenientin auf der Seite der Ge- suchsgegnerinnen zuzulassen." -5- 10. 10.1. Die gesuchsgegnerische Streitberufene hat mit ihrer Stellungnahme vom 27. August 2024 das Original der Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 über Fr. 151'939.35 zzgl. Zins eingereicht. 10.2. Mit Eingabe vom 10. September 2024 stellte die Gesuchstellerin die folgen- den Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass die von der Nebenintervenientin im vorliegen- den Verfahren zuhanden des Handelsgerichts Aarau geleistete Zah- lungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 keine hin- reichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist. 2. Das Grundbuchamt X sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Ge- suchstellerin und zulasten des im je hälftigen Miteigentum der Ge- suchsgegnerinnen stehenden Grundstücks Grundstückblatt Nr. [...], E- GRID Nr. [...], in Y.___, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfand- summe von CHF 151'939.85 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf - CHF 7'160.85 seit dem 27.08.2023; - CHF 1'454.00 seit dem 30.09.2023; - CHF 30'916.70 seit dem 30.10.2023; - CHF 2'384.25 seit dem 30.11.2023; - CHF 8'248.30 seit dem 30.12.2023; und - CHF 101'775.75 seit dem 30.01.2024 als vorläufige Eintragung vorzumerken. 3. Der Antrag der Nebenintervenientin, es sei den Parteien subeventuali- ter die Gelegenheit zu geben, eine verbesserte Sicherheit einzu- reichen, ist angesichts der sich aus Art. 839 Abs. 2 ZGB ergebenden Dringlichkeit abzuweisen." 10.3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte die gesuchsgegnerische Ne- benintervenientin eine Stellungnahme ein, worin sie an ihren Anträgen fest- hielt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). -6- 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zustän- dig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin ein Bauhandwerker- pfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in Y.___. Die örtli- che Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht (vgl. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO) für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO. Diese ist gegeben, da in der Hauptsache die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, gegen den Entscheid – bei einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 – die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen- steht und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind. 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Eintragungsvoraussetzungen Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Beweismass Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die 1 BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 37 je m.w.N. 2 BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. -7- blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3 3. Keine Bestreitung Vorliegend leistete die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin zwar eine Sicherheit. Sowohl die Gesuchsgegnerinnen als auch die gesuchsgegneri- sche Nebenintervenientinnen beantragten aber je mit Eingabe vom 27. Au- gust 2024 die Abweisung des Gesuchs. Damit haben die Gesuchsgegne- rinnen den provisorischen Sicherungsanspruch der Gesuchstellerin nicht anerkannt. Hingegen hat die gesuchsgegnerische Seite nur pauschal – und damit un- genügend4 – bestritten, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien. Auf eine eingehende Stellung- nahme und eigene Darstellung des Sachverhalts hat sie ausdrücklich ver- zichtet (Eingabe der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 27. August 2024 Rz. 8). Entsprechend ist der von der Gesuchstellerin be- hauptete Sachverhalt zwar nicht anerkannt, aber unbestritten geblieben. Die Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin werden daher einstwei- len als wahr unterstellt und dem Entscheid zugrunde gelegt, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).5 4. Pfandsumme 4.1. Rechtslage Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.6 3 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1535; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f. 4 Vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY, SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 445 f. 5 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO.; SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 55 N. 27. 6 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. -8- 4.2. Würdigung Nach der unbestrittenen Darstellung der Gesuchstellerin hat die F._____ AG mit der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin am 26. Januar 2021 einen Werkvertrag über die Vornahme von Arbeiten nach BKP Nr. 251.0, "Einlagen Sanitäranlagen LOS 1 LTB", abgeschlossen (Gesuch Rz. 1 f., GB 1). Gestützt auf den Werkvertrag sowie auf elf im Zeitraum vom 26. Ja- nuar 2021 bis 25. Oktober 2022 geschlossene Nachträge (Gesuch Rz. 19 ff; GB 2 - 12) nahm die F._____ AG auf der streitgegenständlichen Liegen- schaft der Gesuchsgegnerinnen mit der Lieferung und Montage von Sani- tärapparaten pfandberechtigte Arbeiten i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vor. Mit Vereinbarung vom 27. bzw. 28. März 2024 zwischen der F._____ AG, der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin und der Gesuchstelle- rin wurde das Vertragsverhältnis von der Gesuchstellerin übernommen mit Wirkung per 1. Januar 2024 übernommen (GB 13). Die geltend gemachte Pfandsumme von Fr. 151'939.85 ergibt sich aus der Addition der Akontorechnungen Nr. 42 über Fr. 7'160.85 (GB 35), Nr. 43 über Fr. 1'454.00 (GB 36), Nr. 44 über Fr. 30'916.70 (GB 37), Nr. 45 über Fr. 2'384.25 (GB 38), Nr. 46 über Fr. 8'248.30 (GB 39) und Nr. 47 über Fr. 101'775.75 (GB 40). Da die Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten ha- ben, dass diese Beträge für die ausgeführten Arbeiten geschuldet sind und noch offen sind, ist die Pfandsumme glaubhaft gemacht. 4.3. Verzugszinsen Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug (Art. 102 Abs. 1 und 2 OR),7 können auch Verzugszinsen eingetragen werden.8 Die pfandberech- tigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinse ohne zeitli- che Beschränkung. Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen be- stimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.9 Die Gesuchstellerin verlangt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts zusätzlich für Verzugszins von 5 % auf die jeweiligen Rech- nungsbeträge. Die Akontorechnungen Nrn. 42 - 47 enthalten alle den Ver- merk "Zahlungskonditionen 30 Tage netto". Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die Zahlungsfrist jeweils ab dem auf das Rechnungsdatum folgenden Tag zu laufen begann. Dies erscheint glaubhaft, da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass der gesuchsgegnerischen 7 BGE 121 III 445 E. 5a. 8 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 523 ff. m.w.N. 9 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. -9- Nebenintervenientin die Rechnungen Nrn. 42 - 47 jeweils am Tag ihrer Ausstellung zugegangen sind. Indessen verlangt die Gesuchstellerin den Verzugszins für sämtliche Rechnungen bereits ab dem 30. Tag der Zah- lungsfrist. Verzugszinsen sind jedoch erst ab dem auf den Verfalltag fol- genden Tag geschuldet.10 Entsprechend ist der folgende Verzugszins zuzüglich zur Pfandsumme ein- zutragen: - 5 % auf Fr. 7'160.85 ab dem 28. August 2023 - 5 % auf Fr. 1'454.00 ab dem 1. Oktober 2023 - 5 % auf Fr. 30'916.70 ab dem 31. Oktober 2023 - 5 % auf Fr. 2'384.25 ab dem 1. Dezember 2023 - 5 % auf Fr. 8'248.30 ab dem 31. Dezember 2023 - 5 % auf Fr. 101'775.75 ab dem 31. Januar 2024. 5. Eintragungsfrist 5.1. Rechtslage Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).11 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.12 5.2. Würdigung Die Gesuchsgegnerinnen haben sich materiell nicht zur Fristwahrung ge- äussert, weswegen auf die Ausführungen der Gesuchstellerin abgestellt werden kann. Demnach hat sie am 22. Mai 2024 auf Aufforderung der To- talunternehmerin und Teil der Nachtrags 6 vom 20.Oktober 2021 die ver- bauten Sagexboxen ausgekratzt und Schnittstellen bereinigt (Gesuch Rz. 53 f., 59). Damit ist auch glaubhaft, dass die viermonatige Eintragungs- frist (Art. 839 Abs. 2 ZGB) noch nicht verstrichen ist (vgl. GB 25). 5.3. Zwischenergebnis Zusammenfassend ist der Anspruch der Gesuchstellerin auf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechte im beantragten Umfang grundsätzlich begründet. Es bleibt zu prüfen, ob der Eintragung die Leis- tung einer hinreichenden Sicherheit entgegensteht. 6. Keine hinreichende Sicherheit Die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin hat mit ihrer Stellungahme vom 27. August 2024 die zugunsten der Gesuchstellerin ausgestellte 10 VETTER/BUFF (Fn. 9) S. 152 m.w.N. 11 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 12 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. - 10 - Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 einge- reicht (Beilage 2 der Eingabe vom 27. August 2024). 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Gesuchsgegnerinnen Die Gesuchsgegnerinnen und die gesuchsgegnerische Nebenintervenien- tin stellen sich je auf den Standpunkt, eine hinreichende provisorische Si- cherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet zu haben. Es würden sowohl die Forderung des Unternehmers wie auch die Verzugszinsen abgedeckt (Stellungnahme der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 27. August 2024 Rz. 11 ff.). Mit Eingabe vom 16. September 2024 hielt die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin an ihrer Auffassung fest und liess weiter ausführen, es handle sich bei der eingereichten Zahlungsga- rantie um eine handelsübliche und sehr oft genutzte Garantie, die die übli- chen Bedingungen enthalte. Die Einwendungen der Gesuchstellerin seien überspitzt formalistisch und missbräuchlich. Die Einhaltung der verlangten Vorgaben sei nicht möglich, was dazu führen würde, dass die im Gesetz vorgesehen Möglichkeit der Ersatzsicherheit faktisch nicht erbracht werden könne. Auch habe eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile des Bau- handwerkerpfandrechts und der Zahlungsgarantie stattzufinden. Die Inan- spruchnahme eines Pfandrechts sei bekanntlich sehr aufwändig und zeit- raubend. Demgegenüber habe der Unternehmer mit einer Zahlungsgaran- tie einer Bank ein Mittel, den Betrag viel rascher zu erhalten. Dieser mas- siven Erleichterung stünden gewisse formale Hürden entgegen, die aber vom Unternehmer allesamt problemlos genommen werden könnten. 6.1.2. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin akzeptiert die geleistete Bankgarantie nicht. Sie macht zusammenfassend geltend, diese leiste weder in quantitativer noch in qua- litativer Hinsicht eine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art.839 Abs. 3 ZGB. Es würden allfällige Rechtsnachfolger der Gesuchstellerin nicht als Begüns- tigte der Bankgarantie gelten (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 16). Ferner werde die Inanspruchnahme der Bankgarantie in mehrfa- cher Hinsicht unangemessen erschwert. So könne die Bankgarantie unter anderem nur durch Beizug eines in einem kantonalen Anwaltsregister ein- getragenen Rechtsanwalts beansprucht werden, die für die Beanspru- chung der Bankgarantie vorzulegenden Dokumente seien widersprüchlich festgelegt (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 18 ff.), zur Ver- meidung des Dahinfallens der Bankgarantie müsse eine Forderungsklage eingereicht werden, wobei die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs nicht ausreichend sei (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 26 ff.), und unter der Bankgarantie könne auch nur einmal eine Zahlung bean- sprucht werden (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 28 ff.). Wei- tergehend sehe die Bankgarantie auch eine unangemessene Notifikations- pflicht der Gesuchstellerin betreffend den Eintritt eines Erlöschungsgrun- des vor (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 31 ff.) und auch der - 11 - in der Bankgarantie vorgesehene Erfüllungsort könne zu einer weiterge- henden Erschwerung der Inanspruchnahme führen (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 34). Schliesslich könne es dazu kommen, dass die Garantie infolge eines formell rechtskräftigen letzten kantonalen Urteils dahinfallen würde, obschon jenes noch beim Bundesgericht angefochten werden könnte (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 35 ff.). Jede dieser Beanstandungen stünde der Annahme einer hinreichenden Sicher- heit für sich alleine entgegen (Stellungnahme vom 10. September 2024 Rz. 40) 6.2. Rechtliches Das Fehlen einer hinreichenden Sicherheit ist eine negative Voraussetzung für die Eintragung bzw. den Weiterbestand des Bauhandwerkerkerpfand- rechts Art. 839 Abs. 3 ZGB).13 Die Leistung einer hinreichenden Sicherheit hat die Funktion einer Ersatz- sicherheit: Anstelle eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts in der Form des Bauhandwerkerpfandrechts14 erhält der Unternehmer eine Er- satzsicherheit.15 Art. 839 Abs. 3 ZGB schreibt die Art der zu leistenden Si- cherheit nicht vor. Damit kann die Sicherheit leistende Person Art und Ge- genstand der Sicherheitsleistung innerhalb der Schranken der Rechtsord- nung grundsätzlich frei wählen.16 Als Sicherheitsleistung kommen Perso- nalsicherheiten wie die Garantie17 oder die Bürgschaft18 sowie Realsicher- heiten wie die Sicherheitshinterlegung19 in Frage.20 Dabei ist stets entscheidend, dass die Sicherheitsleistung als "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert wird.21 Dies setzt voraus, dass sie qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit bietet wie das Bauhandwer- kerpfandrecht.22 In quantitativer Hinsicht ist die Sicherheit ausreichend, wenn sie sowohl die baupfandberechtigte Forderung des Unternehmers als auch die Verzugszinsen sichert.23 Qualitativ gleichwertig ist die Sicherheit, wenn die Unternehmerin durch die Bonität der Sicherheit leistenden Per- son, die Befristung der Sicherheitsleistung, die Modalitäten der Inanspruch- nahme und den Gerichtsstand für das weitere Verfahren nicht schlechter 13 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, N. 1742; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1213; VETTER/BRUNNER, Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, in: Jusletter 27. Feb- ruar 2017, Rz. 1; VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 158. 14 Statt vieler SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 5 ff. m.w.N. 15 VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 3. 16 VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 6; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1251. 17 Siehe zur Garantie statt vieler SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1256 ff. m.w.N. 18 Siehe zur (Solidar-)Bürgschaft statt vieler SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1268 ff. m.w.N. 19 Siehe zur Sicherheitshinterlegung statt vieler SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1272 ff. m.w.N. 20 BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 11; SCHUMACHER (Fn. 1), N. 1269 f. m.w.N. 21 VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 6. 22 BGE 142 III 738 E. 4.4.2.; VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 8. 23 BGE 142 III 738 E. 4.4.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1239. - 12 - gestellt wird als durch das Bauhandwerkerpfandrecht.24 Während eine ab- solute Befristung der Sicherheit ausgeschlossen ist,25 ist eine relative Be- fristung grundsätzlich zulässig. Als Bedingung wird in Literatur und Recht- sprechung genannt, dass dem Unternehmer eine angemessene Reakti- onsfrist bleibt, um die Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen. 26 Als nicht hinreichend wurde eine Bankgarantie bezeichnet, welche 120 Tage nach Rechtskraft des die Schuldnerin verpflichtenden Leistungsurteils zu beanspruchen ist, andernfalls sie untergeht.27 Zulässig soll hingegen sein, eine definitiv bestellte Bankgarantie derart zu befristen, dass sie automa- tisch erlischt, falls der Unternehmer die Garantiesumme nicht innerhalb ei- ner Frist von zwei Monaten einfordert, nachdem ein Garantiefall eingetreten ist.28 Ebenso ist es zulässig, die vorläufige Sicherheit mit einer relativen Befristung für die Einleitung des Hauptverfahrens zu versehen. 29 Ob die Sicherheitsleistung als "hinreichend" qualifiziert wird, obliegt vorab der Disposition der involvierten Parteien.30 Akzeptiert der Unternehmer die angebotene Ersatzsicherheit anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts, wird das Gericht nicht mehr überprüfen, ob die Sicherheitsleistung "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist und entsprechend die Löschung des Bau- handwerkerpfandrechts anordnen.31 Lehnt der Unternehmer hingegen die eingereichte Sicherheitsleistung ab oder reicht er überhaupt keine Stellung- nahme ein, hat das Gericht zu überprüfen, ob diese als hinreichend gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage.32 Das Gericht prüft die Sicherheit jedoch nur insofern, als die Unternehmerin substantiiert Einwendungen erhebt. 33 6.3. Würdigung 6.3.1. Quantitative Gleichwertigkeit Die provisorisch geleistete Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 deckt betragsmässig sowohl den geltend gemachten Pfandbetrag als auch die Zinsforderung vollumfänglich ab. Deren quantita- tive Gleichwertigkeit mit dem Bauhandwerkerpfandrecht ist damit gegeben. 24 VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 9. 25 BGE 142 III 738 E. 5.4; VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 13; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1241. 26 BGE 142 III 738 E. 5.4; VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 14; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1242. 27 BGE 142 III 738 E. 5.5.5. 28 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1242. 29 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1243. 30 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1299; VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 162; Siehe auch Merkblatt des Handelsgerichts des Kantons Aargau, abrufbar unter , zuletzt besucht am 18. September 2024. 31 VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 30; VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 162 ff.; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1300. 32 VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 31; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1240 ff. 33 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1301; HGer ZH, HE210081 E. 3.4.2; A.M. VETTER/BRUNNER (Fn. 13), Rz. 31; VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 163. - 13 - Fraglich ist, ob die Zahlungsgarantie dem Bauhandwerkerpfandrecht auch in qualitativer Hinsicht gleichgestellt ist, was die Gesuchstellerin unter meh- reren Gesichtspunkten bestreitet. 6.3.2. Qualitative Gleichwertigkeit 6.3.2.1. Beurteilung der Verfallsklausel Ziff. 3 der eingereichten Bankgarantie enthält die die Gründe, welche zum Erlöschen der Garantie führen. Nach Ziff. 3.1) erlöscht diese u.a.: "9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des SICHERUNGSURTEILS (Da- tum der Rechtskraft gilt als Tag Null), sofern Sie uns nicht bis spätestens zu diesem Datum (in unserem Besitz an obiger Adresse) durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt unter Bezug- nahme auf diese GARANTIE schriftlich bestätigen lassen, dass Sie betref- fend dem GRUNDGESCHÄFT eine Klage vor einem staatlichen Gericht – das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs bei einer Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 202ff. ZPO genügt hierfür nicht – gegen D._____ AG eingereicht haben, und (ii) sich D._____ AG weder in Konkurs noch in ei- nem Nachlassverfahren befindet." Das Gesetz (namentlich Art. 839 Abs. 3 ZGB) schreibt der Pfandberechtig- ten nicht vor, dass sie die Klage aus dem Grundgeschäft innert einer be- stimmten Frist beim Gericht anhängig machen müsse. Damit die Unterneh- merin die bestellte Sicherheit – sei sie in Form eines Bauhandwerkerpfand- rechts oder einer Zahlungsgarantie – dereinst in Anspruch nehmen kann, wird sie aber immer einen Nachweis ihrer Forderung erbringen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es grundsätzlich zweckmässig, eine Ga- rantie der auflösenden Bedingung zu unterstellen, dass sie automatisch er- lischt, falls die Unternehmerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach definitiver Bestellung der Sicherheit Klage gegen die Bestellerin er- hebt.34 Eine neunmonatige Frist zur Klageeinleitung gegen die Bestellerin seit Bestellung der definitiven Sicherheitsleistung ist der Unternehmerin grundsätzlich zumutbar. Indessen darf die provisorische Sicherheitsleistung nicht an die auflösende Bedingung geknüpft werden, dass der Unternehmer eine Forderungsklage einreichen muss, bevor die definitive Sicherheit bestellt worden ist.35 Einer- seits wäre es widersprüchlich, den Unternehmer zu einer sofortigen Forde- rungsklage zu zwingen und gleichzeitig den Sicherstellungsanspruch zu bestreiten. Ebenso hätte der Unternehmer beim Drittpfand für den Fall, dass die Sicherheitsleistung nicht definitiv bestellt wird und deshalb erlö- schen sollte, einen grossen Prozessaufwand zu betreiben, der bei Zah- lungsunfähigkeit des Bestellers in wirtschaftlicher Sicht erfolglos wäre. 36 Genau dies könnte aber vorliegend drohen. Die eingereichte provisorische 34 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1243, 1264, 1297. 35 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 11; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N. 1301; HGer ZH, HE210099-O vom 30. September 2021 E. 4.6.2. 36 SCHUMACHER (Fn. 35), N. 1301 - 14 - Zahlungsgarantie sieht vor, dass sie neun Monate nach Eintritt der Rechts- kraft des Sicherungsurteils erlösche, sofern die Gesuchstellerin innert die- ser Frist keine Klage aus dem Grundgeschäft gegen die gesuchsgegneri- sche Nebenintervenientin eingereicht habe. Dabei kommt Beschwerden an das Bundesgericht gegen Leistungsurteile von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu, weshalb das kantonale letztinstanzliche Urteil mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwächst und vollstreckbar ist. Das Bun- desgericht kann zwar die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit aufschieben (Art. 103 Abs. 3 BGG). Sollte dies nicht geschehen, bleibt das kantonale Urteil rechtskräftig.37 Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Gesuchstelle- rin innert 9 Monaten nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Ur- teils betreffend die definitive Leistung der Sicherheit eine Klage gegen die Bestellerin einzuleiten hätte, obwohl ein allfälliges bundesgerichtliches Ver- fahren noch hängig ist. Hinzu kommt dies: Während derzeit das Schlichtungsverfahren bei Strei- tigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zu- ständig ist, ausgeschlossen ist (Art. 198 Abs. 1 ZPO), bietet Art. 199 Abs. 3 der am 25. Januar 2025 in Kraft tretenden revidierten ZPO der klagenden Partei neu die Gelegenheit, auch bei diesen Verfahren ein Schlichtungs- verfahren voranzustellen. Damit wird künftig der Disposition der klagenden Partei überlassen, ein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen oder aber direkt beim zuständigen kantonalen Gericht zu klagen.38 Ziff. 3.1) der eingereichten Bankgarantie schliesst aber genau diese Möglichkeit aus, will die Gesuchstellerin nicht riskieren, dass die Garantie erlischt. Da- mit wird die Gesuchstellerin um die Möglichkeit gebracht, sich für die Durchführung des niederschwelligeren und allenfalls kostengünstigeren Schlichtungsverfahrens zu entscheiden. Bereits aufgrund der genannten Verfallsklausel bietet die eingereichte Zah- lungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 der Gesuch- stellerin wohl quantitativ, nicht aber qualitativ die gleiche Sicherheit wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rü- gen der Gesuchstellerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 6.4. Fazit Im Ergebnis wurde mit der Zahlungsgarantie Nr. [...] der G._____ AG vom 21. August 2024 keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet. Das Original der eingereichten Zahlungsgarantie ist der gesuchs- gegnerischen Nebenintervenientin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder herauszugeben. 37 Vgl. BGE 142 III 738; BSK ZPO-DROESE, 3. Aufl. 2017, Art. 336 N. 10. 38 VETTER/HUNZIKER, Ausdehnung des Schlichtungsverfahrens, Neue Chancen und Möglichkeiten, in: SJZ 12/2024, S 585, 588. - 15 - 6.5. Keine weitere Nachfrist Die Gesuchsgegnerinnen und die gesuchsgegnerische Nebenintervenien- tin beantragen eventualiter, es ihnen Gelegenheit zu geben, eine verbes- serte hinreichende Sicherheit einzureichen, sollte die Zahlungsgarantie nicht als hinreichend beurteilt werden. Eine entsprechende Gelegenheit wurde ihnen mit Verfügung vom 10. September 2024 gewährt. Ohnehin aber kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, während eines summari- schen Verfahrens fortlaufend Garantiebestimmungen zu prüfen und den Verpflichteten anschliessend Gelegenheit zu geben, diese entsprechend anzupassen, bis sie im Sinne des Gesetzes hinreichend sind. Vielmehr ist die betreffende Partei dafür verantwortlich, eine entsprechende hinrei- chende Sicherheit einzureichen.39 Es steht der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin aber weiterhin of- fen, sich mit der Gesuchstellerin über eine hinreichende Ersatzsicherheit zu verständigen.40 7. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 151'939.85 zuzüglich Zins - zu 5 % auf Fr. 7'160.85 ab dem 28. August 2023 - zu 5 % auf Fr. 1'454.00 ab dem 1. Oktober 2023 - zu 5 % auf Fr. 30'916.70 ab dem 31. Oktober 2023 - zu 5 % auf Fr. 2'384.25 ab dem 1. Dezember 2023 - zu 5 % auf Fr. 8'248.30 ab dem 31. Dezember 2023 - zu 5 % auf Fr. 101'775.75 ab dem 31. Januar 2024. erfüllt sind. Das anbegehrte Bauhandwerkerpfandrecht ist folglich vorläufig einzutragen. 8. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde. 41 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.42 39 HGer AG HSU.2017.115 vom 15.Dezember 2017 E. 5; ebenso HGer ZH HE140512-O vom 26. Mai 2015 E. 4. 40 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1302. 41 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 42 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. - 16 - 9. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von den Gesuchsgegnerinnen zu tragen. 9.1. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 3'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss in dieser Höhe verrechnet. Die Gesuchsgegnerinnen haben der Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr. 3'050.00, direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 9.2. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerinnen haben der Gesuchstellerin zudem eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 151'939.85 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 16'254.15 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 4'063.50. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Ein Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und ein Zuschlag für die Stellungnahme zur eingereichten Bankga- rantie heben sich gegenseitig auf. Damit resultiert nach Hinzurechnung ei- ner Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resul- tiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 4'185.00, den die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu be- zahlen haben. Dem gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzu- schlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Re- gister selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).43 Die Mehrwertsteuer stellt somit kei- nen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Partei- entschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 43 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/me- dia/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 20. September 2024). - 17 - 9.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 30. Juli 2024 wird der Ge- suchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerinnen Nr. [...] GB Y.___, (E-GRID: [...]) für eine Pfandsumme von Fr. 151'939.85 zuzüglich Zins - zu 5 % auf Fr. 7'160.85 ab dem 28. August 2023 - zu 5 % auf Fr. 1'454.00 ab dem 1. Oktober 2023 - zu 5 % auf Fr. 30'916.70 ab dem 31. Oktober 2023 - zu 5 % auf Fr. 2'384.25 ab dem 1. Dezember 2023 - zu 5 % auf Fr. 8'248.30 ab dem 31. Dezember 2023 - zu 5 % auf Fr. 101'775.75 ab dem 31. Januar 2024. vorsorglich bewilligt 2. Das Grundbuchamt X wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorste- hender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 20. Dezember 2024 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'050.00 sind von den Gesuchsgegne- rinnen zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die - 18 - Gesuchsgegnerinnen haben die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerinnen haben der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'185.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreterinnen; zweifach mit Doppel der Eingabe der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 16. September 2024) − die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 (Vertreter; dreifach mit Doppel der Eingabe der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 16. Sep- tember 2024) − die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin (Vertreter; zweifach) − das Grundbuchamt X (vorab per E-Mail an gbax@ag.ch) Mitteilung an: − die Obergerichtskase Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 19 - Aarau, 20. September 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Näf