3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'531.00 zu bezahlen. Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach) − den Gesuchsgegner Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids angerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.