Damit sind eine Rechtsschrift und eine Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem Umstand, dass keine Verhandlung durchgeführt worden ist, wird mit einem Abzug von praxisgemäss 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Zu beachten ist weiter der Summarabzug nach § 3 Abs. 2 AnwT, welcher vorliegend auf 50 % festgesetzt wird. Zuzüglich eines pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 AnwT) beträgt die Parteientschädigung gerundet Fr. 3'531.00. Diesen Betrag hat der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). - 14 - Der Vizepräsident erkennt: