11.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung des Gesuchstellers (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist vom Streitwert auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO sowie § 3 ff. AnwT). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert mit Fr. 50'000.00. Ein Streitwert von Fr. 50'000.00 scheint nicht offensichtlich unrichtig (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT in Höhe von Fr. 8'570.00. Damit sind eine Rechtsschrift und eine Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT).