10.3. Würdigung Folglich sind dem Gesuchsgegner zur Durchsetzung des vorsorglichen Unterlassungsverbots im Fall der Widerhandlung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) anzudrohen. 11. Prozesskosten 11.1. Verlegung Abschliessend sind die Prozesskosten zu verlegen. Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und