Der angestrebte Zweck stünde in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung, die dem Gesuchsgegner auferlegt werde (Entfernung eines Zeichens im Geschäftsverkehr). Die beantragten Massnahmen gingen folglich nicht weiter, als es zum vorläufigen Schutz der durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten Ansprüche notwendig sei (Gesuch Rz. 33).