6.3. Würdigung Wie ausgeführt verwendet der Gesuchsgegner das gesuchstellerische Zeichen auf seiner Website. Dadurch besteht die Gefahr, dass Besucher der Homepage des Gesuchsgegners und potentielle Kunden davon ausgehen, dieser erfülle die Voraussetzungen, an welche eine Mitgliedschaft beim Gesuchsteller geknüpft ist (vgl. Gesuch Rz. 5). Dadurch droht auch eine Verwässerung der Marke des Gesuchstellers sowie eine Beeinträchtigung seines Rufs. Der dadurch entstehende Schaden ist kaum berechen- und nachweisbar.