19 Zwar stellen mögliche Rufschädigungen, Kundenverluste oder entgangene Gewinne mit Geld grundsätzlich ausgleichbare Nachteile dar. Jedoch gelten diese künftigen Einbussen als kaum berechen- und nachweisbar, so dass regelmässig auch in einer solchen Konstellation ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen wird.20