6.2. Rechtliches Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Massnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Vorhandensein einer Markenrechtsverletzung genügt noch nicht.16 Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt namentlich vor, wenn der angerichtete Schaden später möglicherweise nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann.17